Rahmensatzung der Kreisimkervereine
(gemäß 8 3 der Satzung des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker e.V.)
in der Fassung vom 13. April 2013, geändert am 09. April 2016
Name, Sitz und Geschäftsjahr
§1
Der Kreisimkerverein Amsberg, im folgenden Kreisimkerverein genannt, hat seinen Sitz in Sundem – Langscheid,
Der Kreisimkerverein ist Teil der Gliederung des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.
Der Kreisimkerverein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat
dann bei seinem Namen den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Aufgabe
§2
Der Kreisimkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es handelt sich um
„die Förderung des Naturschutzes und der Läandschaftspflege* und „die Förderung der
Tierzucht” (8 52 Abs. 2 Satz 1 Nr, 8 und 23 Abgabenordnung).
Zweck des Kreisimkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum
Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Landschaft und Umwelt eine sachgemäße
Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird
insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
1. Betreuung der ihm angeschlossenen Imkervereine, um deren Tätigkeit anzuregen und
zu unterstützen.
2. Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imker über eine
zeitgemäße Bienenhaltung.
3. Förderung von Zuchtmaßnahmen.
4. Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den
örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.
5. Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von
Bienenkrankheiten.
6. Förderung und Schutz von Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend
Nahrung finden und nicht gefährdet sind.
7. Beteiligung an den Maßnahmen des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer
Imker und des Deutschen Imkerbundes.
8. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeregter und angeordneter Maßnahmen,
sofern sie die Imkerei betreffen.
Der Kreisimkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Kreisimkervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Kreisimkervereins. Es darf kein Mitglied oder eine sonstige Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Kreisimkervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Gliederung
§3
Der Kreisimkerverein setzt sich zusammen aus den ihm angeschlossenen Imkervereinen.
Diese sind an die Rahmensatzung des Landesverbandes gebunden. Es bleibt ihnen jedoch
unbenommen, die Rahmensatzung der Imkervereine zu ergänzen.
Die Aufnahme von Imkervereinen bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung des
Kreisimkervereins. Das. Ausscheiden eines Imkervereins aus dem Kreisimkerverein oder die
Auflösung eines Imkervereins muss dem Geschäftsführenden Vorstand des
Kreisimkervereins spätestens vier Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich, unter
Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammiung des Imkervereins, auf der der
entsprechende Beschluss gefasst wurde, mitgeteilt werden. Diese Beschlüsse bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung des Imkervereins
erschienenen ordentlichen Mitglieder.
Mitglieder des Kreisimkervereins
§4
Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder der dem Kreisimkerverein angeschlossenen
Imkervereine. Deren Stimmrechte werden durch die Delegierten der Imkervereine
wahrgenommen (siehe §§ 8-10). Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer
Belange durch den Kreisimkerverein.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Aufgaben
des Kreisimkervereins fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern
nicht zu.
Um die Förderung der Bienenhaltung besonders verdiente Personen können zu
„Ehrenmitgliedern“ ernannt werden. Durch Ernennung zum Ehrenmitglied wird kein eigenes
Stimmrecht begründet.
Erwerb der Mitgliedschaft
§5
Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag des
Beitretenden an einen Imkerverein des Kreisimkervereins, in welchem die Satzungen des
Imkervereins, Kreisimkervereins und Landesverbandes anerkannt werden, und durch
Zustimmung des Vorstandes des jeweiligen Imkervereins. Gegen eine ablehnende
Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung des Imkervereins zulässig. Diese
entscheidet endgültig.
Fördernde Mitglieder können ihren Beitritt schriftlich unter Anerkennung der Satzung des
Kreisimkervereins beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt
dies der Vertreterversammlung mit.
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Imkervereine
§6
Die ordentlichen Mitglieder und die Imkervereine haben das Recht auf die Unterstützung
und Förderung durch den Kreisimkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die
Einrichtungen und Veranstaltungen des Kreisimkervereins zur satzungsgemäßen Benutzung
offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des
Kreisimkervereins sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen der
zuständigen Behörden zu beachten.
2. Ihre Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen des Kreisimkervereins
tatkräftig zu unterstützen.
3. Dem Kreisimkerverein die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zwecke
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§7
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich an den jeweiligen Imkerverein zulässig.
2. Durch Auflösung oder Ausscheiden eines Imkervereins. Die Auflösung oder das
Ausscheiden gilt immer zum Ablauf des Geschäftsjahres.
3. Durch Ausschluss des Mitgliedes aus einem Imkerverein des Kreisimkervereins.
Die Mitgliedschaft erlischt nicht bei Übertritt von einem Imkerverein in einen anderen
Imkerverein des Kreisimkervereins.
Organe des Kreisimkervereins
Die Organe des Kreisimkervereins sind:
1. Die Vertreterversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
4. Ständige Fachausschüsse
Vertreterversammlung des Kreisimkervereins
§9
Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende,
beruft und leitet die Vertreterversammlung des Kreisimkervereins. Die
Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie muss einberufen
werden, wenn es ein Drittel der Vorsitzenden der Imkervereine oder die Hälfte der
Vorstandsmitglieder des Kreisimkervereins verlangen.
Als stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter gehören ihr an:
1. Die Vorsitzenden der Imkervereine oder ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
mit einer Stimme.
2. Die von den Mitgliederversammlungen der Imkervereine gewählten Delegierten mit
jeweils einer Stimme. Für je angefangene 15 Mitglieder können die Imkervereine
einen Delegierten entsenden. Diese können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
Ihr Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Die Vorstandsmitglieder und Obleute des Kreisimkervereins mit je einer Stimme.
Alle in der Satzung genannten stimmberechtigten Teilnehmer der Vertreterversammiung
sind nur mit einer Stimme stimmberechtigt, auch wenn sie mehrere Ämter innehaben.
Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreterinnen
und Vertreter beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich Beschlüsse über Änderung der
Satzung, der Beschluss zum Ausscheiden aus dem Landesverband und der Beschluss zur
Auflösung des Kreisimkervereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Vertreterinnen und Vertreter. Anträge können durch die Mitgliederversammlungen der
Imkervereine, den Vorstand oder die ständigen Fachausschüsse gestellt werden. Über die
Vertreterversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in welchem die in der
Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse aufgeführt werden. Das Protokoll ist von der
Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokoliführerin bzw. dem
Protokollführer zu unterschreiben.
§10
Die Vertreterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreisimkervereins,
soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Der Vertreterversammlung obliegt
insbesondere:
1. Die Wahl des Vorstandes und der Obleute.
2 Die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern.
3. Die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammiung des Landesverbandes.
4. Die Entgegennahme des Jahresberichtes der oder des Vorsitzenden und der
Jahresrechnung.
5 Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obleute.
6 Die Entlastung des Vorstandes.
7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
8. Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
9. Die Zustimmung zur Aufnahme von Imkervereinen.
10. Die Einsetzung ständiger Fachausschüsse.
11. Die Auflösung des Kreisimkervereins.
Die Vertreterversammiung des Kreisimkervereins kann entscheiden, dass die von ihr
gewählten Delegierten bei der Vertreterversammilung des Landesverbandes so abstimmen
müssen, wie die Vertreterversammlung des Kreisimkervereins es den Delegierten aufträgt.
Vorstand des Kreisimkervereins
§ı1
Der geschäftsführende Vorstand, im folgenden Vorstand genannt, besteht mindestens aus
der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der
Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Rechnungsführerin oder dem
Rechnungsführer. Dieser Vorstand wird von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit
von drei Jahren gewählt. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheiden aus dem Vorstand
aus und sind dann neu zu wählen:
1.Jahr: die oder der Vorsitzende
2.Jahr: die oder der stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin oder der Schriftführer
3.Jahr: die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer
In diesem jährlichen Rhythmus sind die Ergänzungswahlen von der Vertreterversammlung
vorzunehmen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; ihre Form bestimmt die
Vertreterversammlung. Vorschlagsberechtigt sind die stimmberechtigten Vertreterinnen und
Vertreter der Vertreterversammiung und der Vorstand. Wiederwahl und zwischenzeitliche
Abwahl durch die Vertreterversammlung sind zulässig.
§12
Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der oder
des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der
Vorstandsmitglieder dies verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht
der Vertreterversammiung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Soweit die Angelegenheiten des Kreisimkervereins nicht nach der Satzung oder zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen oder durch die Vertreterversammlung zu ordnen sind, besorgt
sie die oder der Vorsitzende, in Absprache mit dem Vorstand, nach den gesetzlichen
Vorschriften und dieser Satzung.
§13
Der Vorstand gemäß §26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die oder der
stellvertretende Vorsitzende, jeder vertritt den Kreisimkerverein einzeln.
Erweiterter Vorstand
§14
Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes nach § 11 und die Obleute
für fachliche Sonderaufgaben an. Der Vorstand oder die Vertreterversammlung schlagen
Obleute für fachliche Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von drei Jahren von der
Vertreterversammlung gewählt werden. Bestehen ständige Fachausschüsse so wählen diese
in Abstimmung mit dem Vorstand ihre Obfrau oder ihren Obmann. Die Wahl ist dann durch
die Vertreterversammiung zu bestätigen.
Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er kann nach Ermessen
der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein
Drittel seiner Mitglieder dieses verlangt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach
& 11 anwesend ist. Er beschließt über alle fachspezifischen Fragen, soweit diese nicht der
Vertreterversammiung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Ständige Fachausschüsse
§15
Auf Anregung des erweiterten Vorstandes kann die Vertreterversammlung ständige
Fachausschüsse einrichten. Diese werden durch die jeweilige Obfrau oder den jeweiligen
Obmann geleitet. Die Besetzung, Aufgaben und Arbeitsweisen der ständigen
Fachausschüsse werden durch den erweiterten Vorstand in Geschäftsordnungen festgelegt.
Die Geschäftsordnungen bedürfen vor Einrichtung eines Fachausschusses der Bestätigung
durch die Vertreterversammlung.
Finanzierung, Kassen- und Vermögensverwaltung
§16
Die Finanzierung des Kreisimkervereins erfolgt durch die von der Vertreterversammilung des
Landesverbandes festgesetzten Beitragsanteile, aus den Umlagen der Imkervereine des
Kreisimkervereins und gegebenenfalls durch Beihilfen und Spenden von öffentlichen und
privaten Stellen.
§17
Über das Inventar des Kreisimkervereins ist von der Rechnungsführerin oder dem
Rechnungsführer ein Verzeichnis zu führen. Alle Unterlagen, die das Vermögen des
Kreisimkervereins betreffen, sind von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer
sicher aufzubewahren.
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Kreisimkervereins
abzuschließen. Es ist ein Kassenbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten
Rechniungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer vorzunehmen.
§18
Alle Vorstandsmitglieder und Obleute, sind ehrenamtlich tätig. Jedoch können ihnen mit
Zustimmung der Vertreterversammiung Ersatz für Auslagen, Tagegelder und
Aufwandsentschädigungen gewährt werden,
Auflösung
§19
Das verbleibende Vermögen des Kreisimkervereins ist dem Landesverband Westfälischer
und Lippischer Imker e.V. zuzuwenden, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar
Landesverbandsgebiet zu verwenden hat.
Schlussbestimmungen
§20
Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des
Kreisimkervereins Juristisch notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung‚ vorzunehmen.
Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Vertreterversammiung
berichtet werden.